Mobility

Ob Fasching, Fastnacht oder Karneval: Brauchtumswagen müssen verkehrssicher sein. Sonst haften Veranstalter, Vereine und Fahrer.

Die fünfte Jahreszeit hat viele Bezeichnungen – und Anhänger. Jährlich feiern tausende Menschen am 11. November den Startschuss der Saison. Den Höhepunkt bilden die Umzüge zur eigentlichen Faschingszeit im Frühjahr. Dann ziehen festlich geschmückte Motivwagen nicht nur eingefleischte Karnevalisten in ihren Bann. Sie sorgen für gefüllte Straßen – und das nicht nur in den Hochburgen wie Köln, Mainz oder Düsseldorf.

Damit auf den festlichen Rausch kein böses Erwachen folgt, ist eine gründliche Vorbereitung der Karnevalsumzüge gefragt. Speziell für Motivwagen gibt es klare rechtliche Grundlagen. Zunächst gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Laut Paragraph 18 besteht eine Zulassungspflicht für alle Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger. Im Bereich der Brauchtumspflege gelten Ausnahmeregeln – das hat auch Einfluss auf den Karneval.

 

Offizielle Vorgaben

Von den Ausnahmen sind speziell Zugmaschinen und Anhänger betroffen, wenn sie bei Brauchtumsveranstaltungen verwendet werden. Voraussetzung ist eine nachgewiesene Betriebserlaubnis für die eingesetzten Fahrzeuge. Sie gilt zum Beispiel bei typischen Faschingsmotivwagen, sofern die An- und Aufbauten keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben. Als Nachweis genügt ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen.

Für die Kontrollen gibt es bereits seit fast zwei Jahrzehnten offizielle Vorgaben. Im Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen hat das Bundesministerium für Verkehr die technischen Anforderungen und den Prüfungsumfang definiert. Das erleichtert die Abnahme, denn die aufgeführten Punkte können bereits bei der Planung und dem Bau der Motivwagen berücksichtigt werden.

 

Sichere Narren

Das Merkblatt legt außerdem fest, wann ein Brauchtumswagen ein Gutachten benötigt. Überschreitet das Fahrzeug oder der Aufbau zulässige Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte, müssen die Sachverständigen prüfen, ob der Karnevalswagen noch verkehrssicher ist. Das betrifft auch modifizierte Teile der Fahrzeuge, wie Bremsen, Zugeinrichtungen oder Lenkung. Sollten bauartgenehmigte Teile verändert werden, wird zusätzlich die Genehmigung der zuständigen Behörde zur Pflicht. Die Zugdeichsel muss ebenfalls amtlich genehmigt werden. Darüber hinaus benötigen alle Fahrzeuge eine zusätzliche Feststellbremse.

Sollen auch Personen auf einem Anhänger transportiert werden, sind Haltevorrichtungen, Geländer sowie Ein- und Ausstiege eine Bedingung. Die Geländer müssen einen Meter hoch sein, Sitzbänke und weitere Aufbauten zudem fest mit dem Anhänger verbunden sein. Außerdem sollte die Ladefläche tritt- und rutschfest sein. Während des Umzugs dürfen die Motivwagen nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

Grundlage für das Gutachten ist ein Ortstermin. Dabei prüfen Sachverständige das Zugfahrzeug und den Anhänger. Zur Prüfung gehört auch eine kurze Probefahrt, um speziell die Bremsen zu testen. Wurden Fahrzeug und Aufbau abgenommen, steht dem ausgelassenen Faschingsumzug nichts mehr im Weg.

Übrigens: Die Vorgaben gelten auch bei weiteren Brauchtumsveranstaltungen wie  Kerbumzügen oder sonstigen Festumzügen.